Görlitzer Lehrerchor e. V. Satzung
Neufassung vom 06.03.2020
§ 1 Name/ Sitz des Vereines
Der Verein trägt den Namen „Görlitzer Lehrerchor e. V.“
Sitz: Görlitz
§ 2 Aufgabe und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Erhaltung des Chorgesangs sowie die Pflege des damit verbundenen deutschen und internationalen Liedgutes.
Der Verein wird in der Öffentlichkeit wirksam und erfüllt damit kulturelle und künstlerische Aufgaben. Die Pflege des Chorgesangs soll als sinnvolle Freizeitgestaltung Interesse und Zugang zu diesem Bereich der Kunst bei allen Altersgruppen und sozialen Schichten der Gesellschaft wecken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Durchführung regelmäßiger Proben
- die Förderung der Aus- und Fortbildung der Chormitglieder und Unterstützung des Chornachwuchses
- die Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
- die Unterstützung und Teilnahme an Chorbegegnungen zur Realisierung gemeinsamer Projekte und des Erfahrungsaustausches
- die Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt Görlitz durch eigene Konzerte und die Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen anderer Veranstalter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gemäß § 3 Nr. 26a ESTG eine Ehrenamtspauschale erhalten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Görlitzer Lehrerchor e. V. besteht aus singenden und fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Sie wird vom Chorleiter der zutreffenden Stimmgruppe zugeordnet. Über die Aufnahme als Sänger entscheidet der Vorstand nach Anhörung des künstlerischen Leiters.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen möchte, ohne selbst zu singen.
Ehrenmitglied kann eine Vereinsmitglied oder eine andere Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat oder beim Ausscheiden aus der aktiven Mitgliedschaft aus Alters- und/oder Gesundheitsgründen eine mindestens 30-jährige aktive Mitgliedschaft im Görlitzer Lehrerchor e. V. aufweist. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Bei Personen unter 18 Jahren muss dieser Antrag durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Chorkleidung usw.)
Der Aufnahmeantrag kann ohne Begründung vom Vorstand abgelehnt werden.
Dagegen kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Zur Nutzung überlassenes Choreigentum ist bis Ende des Kündigungsmonats zurückzugeben.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ohne Nennung von Gründen über den Zeitraum eines Kalenderjahres nicht an den Chorproben und Auftritten teilnimmt oder keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Das Mitglied ist über die drohende Streichung zu informieren.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
- nach den Bestimmungen dieser Satzung an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- Anträge zu stellen und Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit einzubringen,
- für den Vorstand zu kandidieren,
- neue Mitglieder zu werben,
- alle allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
- Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv zu erfüllen sowie bei der Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins mitzuwirken.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag fristgerecht zu entrichten, ausgenommen sind Ehrenmitglieder und Schüler. Gleiches gilt für einen vom Vorstand aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die singenden Mitglieder haben die Pflicht:
- regelmäßig an den Chorproben und an Auftritten teilzunehmen sowie bei Teilnahmeverhinderung an den b Proben und Auftritten den Vorstand zu informieren,
- das überlassene Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln und bei Austritt zurückzugeben,
- an sie herangetragene Auftrittsangebote dem Vorstand zur Entscheidung zu übergeben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.
Dazu werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung vom Vorstand schriftlich eingeladen. Eine Einladung per e-Mail gilt als schriftliche Einladung.
Anträge und Anregungen sind dem/der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist gilt Abs. 2.
Der Vorstand ist berechtigt, die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, wenn dies wegen der Dringlichkeit erforderlich wird.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diesbezüglich darf nur über Vorschläge abgestimmt werden, die allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
§ 9 Wirkungsweise der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie steht jedem Mitglied des Chores zur Einsichtnahme offen.
Der künstlerische Leiter hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder in die jeweilige Funktion sowie die Wahl der Kassenprüfer; jedes gewählte Vorstandsmitglied und jeder gewählte Kassenprüfer muss die Annahme der Funktion bekunden,
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters,
- die Genehmigung der Jahresrechnung und der künftigen Finanzplanung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträgen und ggf. notwendiger Umlagen,
- die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten und Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern,
- die Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Mitgliedschaft in Chorvereinigungen,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem 1. stellvertretende Vorsitzenden
- der/dem 2. stellvertretende Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- der/dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
- dem/der Notenwart/in
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl – auch wiederholt – ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Kassenprüfer im Verlaufe des Jahres aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds zu übertragen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Jedes Mitglied des engeren Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Lösung von besonderen Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dieses fordern. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Vorstandssitzung mit beratender Stimme hinzuziehen. Der künstlerische Leiter hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und ist hierzu grundsätzlich einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand formuliert vertraglich die Rechte und Pflichten des künstlerischen Leiters und weiterer Personen, die zur qualifizierten Chorarbeit erforderlich sind.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/in und des übrigen Vorstandes.
§ 12 Auflösung
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Musikschulverein „Johann Adam Hiller“ e. V. Görlitz, das er ausschließlich und unmittelbar für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen auf musischem Gebiet zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 06.03.2016 auf Beschluss der Mitgliederversammlung neu gefasst und ersetzt die Satzung vom 05.03.2010.
Diese Fassung tritt mit dem Tag der Registrierung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
Christina Hartmann Christine Schiefer
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Vorstandsvorsitzende Schriftführer
Datum der Beschlussfassung der Satzung: …………………06.03.2020…………………….